Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen Tischtennis-Gemeinschaft Dillingen 1998 e.V., abgekürzt TTG Dillingen.
Der Verein hat seinen Sitz in 66763 Dillingen/Saar.
Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den
Zusatz e.V..


§2 Verbandszugehörigkeit

Die TTG Dillingen ist Mitglied im Saarländischen Tischtennisbund (STTB).

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beträgt zwei Kalenderjahre, beginnend mit dem 1. April und endend mit dem 31. März
des übernächsten Jahres.


§4 Zweck

Die Ausübung des Tischtennissportes.
Der Verein kann alle genehmigten Sportarten betreiben, die diesem Zweck dienen.
Der Verein fördert die Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher und geistiger
Ertüchtigung sowie die Gesunderhaltung der Mitglieder insbesondere der Vereinsjugend.
Die Vereinsziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf Grundlage der Gemeinnützigkeit. Mittel sind
nur für den satzungsgemäßen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rasse neutral.

 

§5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Der Status der Mitglieder unterscheidet sich in:
Aktive Mitglieder (Schüler, Jugendliche, Erwachsene)
Inaktive (zahlende) Mitglieder (Schüler, Jugendliche, Erwachsene)
Ehrenmitglieder (beitragsfrei)
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Vereinsmitglied kann jeder sein oder werden, der im Besitz der
bürgerlichen Rechte ist und die Satzung des Vereins anerkennt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung
eines Elternteils oder gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher
Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung ernannt werden.
Aufnahme
Durch die Unterschrift auf dem Antragsformular erkennt der Antragsteller die Satzung des Vereins an. Über
die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliedschaft
wird mit der Zahlung des ersten Beitrags nach Aufnahme durch den Vorstand wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch den Tod des Mitglieds
durch Austritt
durch Ausschluss
durch Vereinsauflösung (Die Fusion mit einem anderen Verein bedeutet keine Vereinsauflösung.)
Austritt
Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand mindestens 3 Monate vor Ende eines Quartals schriftlich zu
erklären. Bereits geleistete Vereinsbeiträge werden vom Verein nicht zurückerstattet. Dem Austritt wird
seitens des Vereins nur entsprochen, wenn das Mitglied seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitglieds wird durch den Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mit Angabe der Gründe mitgeteilt. Dem Ausgeschlossenen
steht innerhalb einer 14tägigen Frist nach Zustellung des Schreibens ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch
muss schriftlich und begründet an den Vorstand gerichtet werden. Über den Einspruch entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung (gilt nicht bei
Beitragsrückstand). Ein Ausschluss kann erfolgen wenn:
a. das Mitglied mindestens 3 Monate (trotz schriftlicher Mahnung) im Beitragsrückstand ist, ohne dass eine
soziale Notlage vorliegt.
b. das Mitglied seine Mitgliedschaft missbraucht, das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt.
c. das Mitglied sich grob unsportlich oder unkameradschaftlich verhalten hat, gegen die Satzung verstoßen
oder das Ansehen des Vereins oder seiner Organe durch sein Verhalten geschädigt hat.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte
Alle Mitglieder, soweit sie mindestens 16 Jahre alt sind, haben uneingeschränktes Stimmrecht und können
zu allen Ämtern im Verein gewählt werden. Die Mitglieder haben im Rahmen der Satzung bzw. Spiel- und
Trainingsordnung das Recht, an den Veranstaltungen teilzunehmen und die vereinseigenen Anlagen zu
benutzen.
Pflichten
a. Die Mitglieder verpflichten sich die Vereinsziele zu beachten und zu fördern sowie die Satzung und die
beschlossenen Verpflichtungen zu erfüllen.
b. Zahlung der festgelegten Vereinsbeiträge
c. Die Mitglieder erkennen die Satzung desjenigen Dachverbandes an, dem der Verein angehört.
d. Die TTG Dillingen erkennt die DSB-Rahmen-Richtlinien zur Bekämpfung des Dopings in der Fassung
vom 30.11.1996 ausdrücklich an und unterwirft sich für seine Mitglieder der Strafgewalt des betreffenden
Spitzenfachverbandes, nach dessen Wettspielordnung der Spielbetrieb durchgeführt wird.


§7 Beiträge und Verwendung der Mittel

Die Beiträge, außerordentliche Beiträge und deren Höhe werden jeweils von der Generalversammlung nach
Antrag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.


§8 Organe des Vereins, Aufgaben

1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist spätestens 2 Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen.
Sie hat die grundsätzlichen Aufgaben:
a. die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den Vorstand ggf. zu entlasten, den
Vorstand für die Dauer des Geschäftsjahres zu wählen (Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur
Neuwahl des Vorstandes im Amt).
b. die Satzung zu genehmigen bzw. zu ändern.
c. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
d. Festlegung der Mitgliedsbeiträge.
e. den Vorstand abzuberufen.
f. eine Fusion zu beschließen oder den Verein aufzulösen.
Der 1.Vorsitzende kann jederzeit eine Generalversammlung einberufen. Die Generalversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Verhinderung der beiden
kann die Versammlung einen Versammlungsleiter wählen. In der Generalversammlung werden die
maßgeblichen Beschlüsse des Vereins auf dem Wege der Abstimmung herbeigeführt. Die Beschlüsse der
Generalversammlung sind für alle Mitglieder bindend. Jede ordnungsgemäße Generalversammlung ist
beschlussfähig. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Die

Abstimmung muss jedoch schriftlich oder geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen
Mitglieder dies beantragt, sowie bei Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Fusion und
Mitgliederausschluss. Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Vereinsfusion ist die 2/3 Mehrheit aller anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Einladung zur Generalversammlung an die Mitglieder muss
schriftlich unter Angabe aller Tagesordnungspunkte mindestens 10 Tage vor dem Termin durch den
Vorstand (1. Vorsitzenden) erfolgen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Mitgliederanträge
sind mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Über die
Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet wird.
Das Protokoll ist in der nächsten Generalversammlung vorzulesen. Die Generalversammlungsprotokolle
sind aufzubewahren.
2. Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung sollen in erster Linie die Mitglieder vom Vorstand oder dessen Beauftragten
über das Vereinsleben und aktuelle Themen nach Bedarf informiert werden. Versammlungen können auch
in Teilorganen des Vereins z.B. Jugend, Aktive, Senioren, durch den Vorstand oder dessen Beauftragten
einberufen werden. Es können auch Beschlüsse gefasst werden, soweit sie nicht den grundsätzlichen
Aufgaben der Generalversammlung oder des Vorstandes vorbehalten sind. Alle Beschlüsse werden durch
einfache Stimmenmehrheit gefasst. Einladungen können sowohl schriftlich als auch in der Presse 7 Tage
vor dem Versammlungstermin erfolgen.
3. Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht aus dem/der 1.
Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Geschäftsführer/in.
Jeweils zwei von ihnen, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.
- Der/Die 1. Vorsitzende
Der/Die 1. Vorsitzende leitet den Verein. Er/Sie hat das Recht Vorstandssitzungen,
Generalversammlungen, Mitgliederversammlungen und sonstige Versammlungen einzuberufen.
Er/Sie verfügt über die ihm/ihr genehmigten Mittel gemäß der Bewilligung durch den geschäftsführenden
Vorstand.
Er/Sie überwacht die übrigen geschäftsführenden Vorstände und die Vorstandsmitglieder des
erweiterten Vorstandes. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihn/sie bei der Erledigung der
Vereins-führung zu unterstützen. Der/Die 1. Vorsitzende hat Kassen/-Bankvollmacht.
- Der/Die 2. Vorsitzende
Der/Die 2. Vorsitzende vertritt den Vereinsvorsitzenden im Verhinderungsfall, sowie in allen
ihm/ihr aufgegebenen Vereinsgeschäften. Der/Die 2. Vorsitzende hat im Rahmen seiner/ihrer
Aufgaben Vertretungsvollmacht.
- Der/Die Geschäftsführer/in
Ihm/Ihr obliegt die Erledigung sämtlicher interner und externer schriftlicher Arbeiten des
geschäftsführenden Vorstands (ausgenommen Aufgaben des/der Schatzmeisters/in). Er/Sie führt
über die Versammlungen und Sitzungen Protokolle. Die Niederschriften sind vom Vorsitzenden
gegenzuzeichnen.
Vorstands- und Versammlungsprotokolle/-beschlüsse sind in einer Akte rückverfolgbar aufzubewahren.
Er/Sie hat im Rahmen seiner/ihrer Aufgaben Vertretungsvollmacht.
- Der/Die Schatzmeister/in
Der/Die Schatzmeister/in erledigt sämtliche Kassengeschäfte und den dazugehörigen internen
und externen Schriftverkehr. Er/Sie hat die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und aller finanziellen
Forderungen des Vereins vorzunehmen, sowie Auszahlungen der Vereinsverbindlichkeiten durchzuführen.
Er verfügt über die ihm genehmigten Mittel gemäß der Bewilligung durch den geschäftsführenden
Vorstand. Er/Sie ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen
nachprüfbar zu buchen.
Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung ersichtlich sein. Die Belege müssen von dem
jeweiligen verantwortlichen Vorstandsmitglied unterschrieben sein. Er/Sie führt das Kassenbuch
und dokumentiert alle erforderlichen Kassengeschäfte. Bankauszüge sind nach Vorgängen zu
sortieren und zu dokumentieren. Sparbücher, Wertpapiere sind zu pflegen und entsprechend
sicher aufzubewahren. Zum Abschluss des Geschäftsjahres ist ein Geschäftsjahresabschluss/
Kassenbericht zu erstellen und der Generalversammlung zu berichten.
Die Kassengeschäfte sind zu jedem Geschäftsjahresabschluss durch die Kassenprüfer zu prüfen
(siehe Kassenprüfer). Die Kassengeschäfte/-dokumente stehen dem 1. Vorsitzenden zur Einsichtnahme
zur Verfügung.
Die Kassendokumente sind rückverfolgbar zu archivieren. Der/Die Schatzmeister/in hat Kassen/-
Bankvollmacht.
- Der erweiterte Vorstand
Sportwart/in, Jugendwart/in, Seniorenwart/in, Pressewart/in, Gerätewart/in, Beisitzer/in
Mitglieder des erweiterten Vorstandes können im Zuge der Generalversammlung nach Bedarf
unter Vorgabe der Aufgabenstellung gewählt werden. Delegierte gehören nicht zum erweiterten
Vorstand und können sowohl vom Vorstand als auch von der Generalversammlung
bestimmt/gewählt werden.

Vorstandssitzungen sind rechtzeitig durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.
Beschlüsse werden von der Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Alle Ämter im Vorstand sind ehrenamtlich. Auf
Beschluss des Vorstands können belegte Ausgaben, die im Vereinsinteresse nötig sind (z.B.
Reisekosten), durch die Vereinskasse ersetzt werden.
4. Die Kassenprüfer
Die Kassenrevisoren erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Kassenprüfer dürfen dem Vereinsvorstand
nicht angehören. Zur Prüfung des Finanzwesens des Vereins werden von der Generalversammlung
zwei Kassenprüfer und möglichst eine Ersatzperson gewählt. Sie haben folgende Aufgaben:
Unterrichtung vom Ablauf der Finanzangelegenheiten, Prüfung der Übereinstimmung der Ein- und
Ausgabenbelege, Prüfung der Bankbelege, Sparbücher, Wertpapiere usw., Prüfung des
Kassenbestandes, Prüfung der Kassenbücher, Prüfung des Geschäftsjahresabschlusses/Kassenberichts,
Bericht an die Generalversammlung über die Prüfung und Mitteilung wesentlicher
Beanstandungen. Die Prüfung kann auf Stichproben beschränkt werden, wenn kein Grund zur eingehenden
Prüfung vorhanden ist. Im Zweifel bestimmt die Generalversammlung Gegenstand und
Umfang der Prüfung.

§9 Niederschriften

Über jede Generalversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist
vom Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Protokolle von Vorstandssitzungen
sind an die Mitglieder vor der nächsten Sitzung zu verteilen. Die Niederschriften sind
rückverfolgbar zu archivieren.


§10 Satzungsänderung, Auflösung, Fusion

Zur Satzungsänderung, Fusion oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Generalversammlung mit der
entsprechenden Tagesordnung. Entsprechende Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen
gemeinnützigen Zwecken zu.


§11 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Verabschiedung in einer eigens dazu einberufenen
Generalversammlung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung werden sämtliche, zeitlich davor liegenden
Bestimmungen und Beschlüsse ungültig.


Dillingen, im Mai 2018